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Arbeitnehmer sind nach Angaben von Gewerkschaften und Arbeitgebervertretern nicht dazu verplichtet mitzuteilen, ob sie gegen Corona geimpft sind. Foto: t&w

Impfstatus: Arbeitnehmer haben oft keine Auskunftspflicht gegenüber Arbeitgeber

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Lüneburg. Die junge Leserin* ist verunsichert. Immer wieder fragte ihr Arbeitgeber sie, ob sie denn geimpft sei. Auch, weil er im Falle des kompletten Impfschutzes keine kostenlosen Virentests mehr zur Verfügung stellen müsste. Die Angestellte möchte eigentlich ihren Impfstatus nicht preisgeben, dieser sei persönlich. Sie gab ihre Fragen weiter: Ist der Arbeitnehmer in Sachen Corona-Impfung generell auskunftspflichtig? Und darf der Arbeitgeber Geimpften Vorteile gewähren und Nicht-Geimpften Nachteile aufdrücken? Wir befragten die Profis in Sachen Arbeitsrecht, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Tenor der Antworten: Generell müssen Arbeitnehmer ihren Impfpass im Büro oder an der Werkbank nicht vorzeigen, aber es gibt Branchen, wo Offenheit Pflicht ist. Die Handlungsmöglichkeiten gegen Auskunfts- oder Impfverweigerer sind allerdings beschränkt.
Gewerkschaftsbund gibt auf seiner Website Antworten
Die junge Leserin ist mit ihrer Unsicherheit zur Datenfreigabe in Zeiten der Impfkampagne offenbar nicht allein. Deshalb hat der Deutsche Gewerkschaftsbund auf seiner Website Dutzende aktueller Fragen aufgeworfen und beantwortet. Zur generellen Auskunftspflicht schreibt der DGB: „Von der gesetzlich geregelten Masernimpfpflicht abgesehen – diese gilt seit dem 1. März 2020 für die Beschäftigten zum Beispiel in Kitas und Schulen – ist Impfen Privatsache der Beschäftigten.“ Die Verarbeitung entsprechender Daten sei nur dann „zulässig, wenn die Betroffenen zuvor freiwillig eingewilligt haben. Freiwillig bedeutet aber, dass die Datenpreisgabe an keine Vor- oder Nachteile für den Betroffenen gekoppelt werden darf.“
Auch Bernd Wiechel, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Lüneburg-Nordostniedersachsen, betont, dass der Impfpass des Arbeitnehmers Privatsache ist. Allerdings gebe es Ausnahmen: „Es gibt inzwischen tatsächlich eine gesetzliche Vorschrift, welche die Arbeitnehmer verpflichtet, Auskunft über ihren Impf- und Serostatus zu geben. Dabei handelt es sich um die Vorschrift des § 23 a Infektionsschutzgesetz.“ Das Gesetz nennt einige „Einrichtungen, die sicherzustellen haben, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden“, unter anderem:
▶ Krankenhäuser,
▶ Einrichtungen für ambulantes Operieren,
▶ krankenhausähnliche Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
▶ Dialyseeinrichtungen,
▶ Tageskliniken,
▶ Entbindungseinrichtungen,
▶ Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
▶ Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
▶ ambulante Pflegedienste,
▶ Rettungsdienste.
Der DGB räumt eine mögliche Auskunftsverpflichtung auch ein, „wenn die Impfung eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit darstellt“, etwa bei einer Auslandsdienstreise in Gelbfieber-Hotspots. Inwieweit dies auf Corona-Schutzimpfungen übertragbar ist, sei „derzeit schwer einzuschätzen“.
Sicher sind sich die Gewerkschafter aber, dass eine Impfpflicht nicht durch eine Betriebsvereinbarung installiert werden kann und dass Arbeitgeber Nicht-Geimpften keinesfalls den Zugang zur Kantine verweigern dürfen.
Arbeitgebervertreter Bernd Wiechel betont, „dass sich Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers erst dann ergeben, wenn für den jeweiligen Einsatz des Arbeitnehmers vorgeschrieben ist, dass er tatsächlich geimpft sein muss.“ Zunächst seien Arbeitgeber aber gehalten, anderweitige Einsatzmöglichkeiten abzuklopfen. Erst wenn das nicht geht, „dürfte der Arbeitgeber berechtigt sein, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zurückzuweisen, da er subjektiv nicht in der Lage ist, die geschuldete Tätigkeit zu erbringen.“ Lohn dürfe aber nur verweigert werden, wenn ein „Verschulden des Arbeitnehmers“ vorliege, er also hätte geimpft werden können und dürfen.
Ausnahmen für jene, die vollständig geimpft sind
„Nicht zulässig“ sei es nach Angaben von Wiechel, wenn einem Arbeitnehmer der Virus-Test verweigert werde, weil dieser seinen Impfstatus nicht preisgeben will. Die Testpflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung gelte fort. „Es gelten lediglich Ausnahmen für Arbeitnehmer, die vollständig geimpft sind. Allerdings verpflichtet dies den Arbeitnehmer noch nicht zur Auskunft über seinen Impfstatus. Verweigert der Arbeitnehmer in diesem Fall eine Auskunft über seinen Impfstatus, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer nicht geimpft ist. In diesem Fall trifft ihn wieder die originäre Testpflicht.“ Von Joachim Zießler
*Name der Redaktion bekannt