Streitigkeiten unter Nachbarn sind keine Seltenheit: Meist geht es um Lappalien wie die Gestaltung des Gartens, mit der die Nachbarn nicht einverstanden sind. Großen Ärger gibt es zum Teil, wenn die Nachbarn für eine Garage, einen Carport, ein Gartenhaus oder ein ähnliches Bauwerk, das man als störend empfindet, eine Baugenehmigung erhalten. Was viele nicht wissen: Nachbarn haben bei solchen Baugenehmigungen mehr Rechte, als häufig angenommen wird. Man muss nicht alle Bauvorhaben einfach akzeptieren, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch einlegen.
Nachbarn müssen nicht alles hinnehmen
Welche Rechte man als Nachbar bei einer Baugenehmigung hat, ist von der Landesbauordnung abhängig. Die Baugenehmigung wird nämlich im Bauordnungsrecht der jeweiligen Bundesländer geregelt. Deshalb sind die Unterschiede in Deutschland groß. Es ist nicht zwangsläufig notwendig, dass der Bauherr für sein Projekt das nachbarliche Einverständnis einholt. In manchen Landesbauordnungen müssen für einige Bauten keine förmlichen Baugenehmigungen mehr beantragt werden. Grundsätzlich gilt: Man kann sich als Nachbar nur dann gegen ein Bauvorhaben wehren, wenn öffentlich-rechtliche oder nachbarschützende Vorschriften verletzt wurden. Es empfiehlt sich, rechtlichen Beistand bei einem Rechtsanwalt für öffentliches Baurecht einzuholen. Erfahrene Kanzleien für öffentliches Baurecht wie die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner können die jeweiligen individuellen Situationen am besten analysieren und die rechtlichen Interessen der Nachbarn optimal vertreten.
Wann eine Baugenehmigung rechtswidrig sein kann
Mitunter wird eine Baugenehmigung erteilt, ist aber rechtswidrig. Dann kann man sich als Nachbar dagegen zur Wehr setzen. Das gilt in folgenden Fällen:
Abstandsflächen werden nicht eingehalten
Es gibt Vorschriften zur Grenzbebauung, die von den Landesbauordnungen vorgeschrieben werden. Hält der Bauherr diese nicht ein, kann der Nachbar Einspruch einlegen. Nur das Schmalseitenprivileg bildet hier eine Ausnahme: Es ermöglicht es, vom Mindestabstand abzuweichen. Dafür muss der Bauherr aber die Voraussetzungen begründen. Wenn ein Anbau über die Grundstücksgrenze ragt, wird von einem Überbau gesprochen. Er muss beseitigt werden, wenn der Grundstücksnachbar mit bösem Willen gehandelt hat. Der Überbau darf bestehen bleiben, sofern dem Nachbarn dadurch nur leichte Beeinträchtigungen entstehen. Hat der Bauherr ohne grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt, muss man die Maßnahme dulden. Es besteht dann nur die Möglichkeit, eine Geldrente als Entschädigung auszuhandeln oder dem Nebenmann den überbauten Raum zu verkaufen.
Rücksichtnahmegebot wird verletzt
Im Allgemeinen gilt, dass bei der Verwendung eines Grundstücks stets auf den Nachbarn Rücksicht genommen werden muss. PKW-Parkplätze und Garagen sollten daher so geplant werden, dass die Lebensqualität und die Gesundheit der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden.
Maß der Nutzung wird überschritten
Mitunter gewähren Bauvorhaben durch das Maß der Nutzung nicht mehr den Drittschutz. Auch in diesem Fall hat man die Möglichkeit, die Baugenehmigung der Nachbarn anzufechten. Das gilt zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Überschreitung der erlaubten Flächenausnutzung
- Zu hohe Anzahl an Wohnungen
- Abweichende Dachgestaltung
- Unzulässige Gebäudehöhe
Gebäude widerspricht Gebietscharakter des Baugebietes
Ein neues Gebäude muss dem Gebietscharakter des Baugebietes entsprechen. Wenn das nicht der Fall ist und daraus eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft resultiert, kann das Bauvorhaben gestoppt werden.
Weitere Beeinträchtigungen
Sollte es durch die Außengestaltung von Carports, Garagen oder Auffahren zu Beeinträchtigungen des Nebenmannes kommen, ist ebenfalls ein Widerspruch möglich. In diese Kategorie gehören auch Immissionen oder Lärm durch Autos.
Nachbarn können der Baugenehmigung widersprechen
Wenn man von der Erteilung einer Baugenehmigung auf dem Nachbargrundstück in Kenntnis gesetzt wird, hat man einen Monat Zeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dadurch verpflichtet man die Bezirksverwaltung, die Baugenehmigung zu überprüfen. Falls man als Nachbar gar nicht über eine Baugenehmigung informiert wurde, ist der Widerspruch sogar innerhalb eines Jahres möglich. Hier ist aber Vorsicht geboten: Der Beginn der Bauarbeiten auf dem angrenzenden Grundstück kann als Kenntnisnahme der Baugenehmigung gewertet werden. In diesem Fall verliert man sein Widerspruchsrecht durch Verwirkung, sofern man nicht innerhalb der Frist Widerspruch einlegt.
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