Der digitale Arztbesuch macht in Zeiten von Corona durchaus noch mehr Sinn: Man muss sich nicht ins Wartezimmer quälen, der nötige Abstand wird eingehalten, da man ohnehin zu Hause bleibt und mittlerweile gibt es sogar online Krankenscheine, die unter gewissen Umständen ausgestellt werden können. Im folgenden Artikel weitere Infos zum Thema.
Sprechstunde per Video wird immer beliebter
An sich ist die Videosprechstunde nichts Neues. Seit 2017 ist eine telemedizinische Betreuung durch Ärzte und ärztliches Personal möglich. Dies konnte z.B. von Patienten nach Operationen in Anspruch genommen werden, die weniger mobil für Nachkontrollen etc. waren. In diesem Fall konnten die Ärzte via Telefon weitere Behandlungsschritte besprechen und auch mental Hilfestellung leisten.
Die Corona-Pandemie hat dem ganzen noch einmal einen enormen Schub verliehen. Denn wer von zu Hause via Videosprechstunde „behandelt“ werden kann, kann sich schon nicht im Wartezimmer anstecken. Weitere Vorteile gestalten sich in der Diskretion und dem Zeitgewinn. Keine weiteren Personen bekommen irgendetwas von den Beschwerden oder anderweitigen Daten mit und der Zeitgewinn ist ebenfalls enorm, wenn man das Haus nicht verlassen muss. Umfragen haben allerdings ergeben, dass tatsächlich die niedrige Ansteckungsgefahr ausschlaggebend dafür ist, dass Patienten die Online-Sprechstunde in Anspruch nehmen. Bis Juli dieses Jahrs sollen sogar 13 Prozent, also jeder achte Bundesbürger, eine Video-Sprechstunde oder Ähnliches in Anspruch genommen haben. Das ist eine enorme Steigerung zum Vorjahr, weshalb sich auch immer mehr Ärzte mit dem Thema vertraut machen. Über 52% der deutschen Ärzte bieten diesen Service bereits an.
Nur niedrige technische Hürden für Patienten und Arztpraxen
Die Organisation auf beiden Seiten ist sehr einfach, da die Arztpraxis einen Videodienstanbieter auswählt, der einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf des Ganzen garantiert. Dieser Anbieter muss zertifiziert sein und eine Selbstauskunft bei der KBV sowie beim GKV-Spitzenverband eingereicht haben. Das ist besonders für gesetzlich Versicherte von Wichtigkeit. Eine Liste dieser zertifizierten Videodienstanbieter ist im Internet abrufbar. Eine zusätzliche Software ist beidseitig nicht erforderlich; Patient sowie Arztpraxis benötigen lediglich einen Bildschirm mit Kamera, ein Mikrofon, Lautsprecher und eine stabile Internetverbindung. Der Vorgang kann dann wie beschrieben ablaufen:
- Von der Arztpraxis wird ein freier Termin an den Patienten vermittelt.
- Vor der ersten Sprechstunde muss hierfür eine Einwilligungserklärung vom Patienten gelesen und ausgefüllt werden.
- Im Anschluss melden sich beide Parteien auf der Internetseite ab und der Arzt dokumentiert den Verlauf des Gesprächs in seinem Praxissystem.
li> Der Arzt wählt sich dann über den Videodienstanbieter ein, während der Patient im Online-Wartezimmer wartet. Nun werden beide zueinander geschaltet und können sich austauschen.
Begrenzte Rahmenbedingungen bei Krankschreibungen
Soweit so gut, allerdings darf beispielsweise eine Video-Krankschreibung für gesetzlich krankenversicherte Personen nur dann erfolgen, wenn
- der Patient dem Arzt in der Vergangenheit bereits vorstellig geworden ist,
- die Erkrankung bzw. die Beschwerden tatsächlich via Video untersucht werden können und
- eine Kommunikation zwischen Patienten und Arzt auch wirklich per Video stattgefunden hat. Ein Telefonat oder eine Chatbefragung reichen für eine Krankmeldung nicht aus. Der Patient muss vom Arzt gesehen werden.
Das besagen die G-BA-Beschlüsse. Des weiteren ist eine AU-Bescheinigung auf diese Art und Weise auf sieben Tage begrenzt. Sollte im Anschluss eine weitere AU nötig sein, muss der Patient persönlich vorstellig werden. Ärzte sind übrigens nicht verpflichtet, diesen Dienst anzubieten.
Wird er vom Arzt jedoch angeboten, so füllt dieser nach der Video-Sprechstunde die AU-Bescheinigung aus und schickt sie per Post an den Patienten. Aber Vorsicht: Patienten sollten unbedingt den Postweg mit einkalkulieren, muss die AU beispielsweise rechtzeitig beim Arbeitgeber sein. Manchmal kann die AU auch eingescannt und im Anschluss im Original vorgelegt werden, das ist aber Arbeitgeber-spezifisch.
Dirk (39 Jahre) berichtet:
„Also ich nutze diesen Dienst schon seit Längerem, da ich es nicht wirklich einsehe, mich während der Corona-Pandemie in ein Wartezimmer zu setzen. Ich bin seit Mai dieses Jahrs im Home-Office und muss eigentlich gerade nur das Haus zum Einkaufen verlassen. Wenn es mir da mal nicht gut geht, rufe ich in meiner Arztpraxis an, vereinbare einen Termin und treffe mich im Video-Call mit meinem Arzt, den ich eh schon seit 20 Jahren kenne. Einfacher geht es gar nicht…“
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